Markenschutz
Je bekannter eine Marke ist, desto größer wird der Anreiz für Mitbewerber, diese Marke zu kopieren oder sich ihr anzunähern. Diese Absicht lässt sich nur durchkreuzen, wenn Marken angemeldet werden, und zwar rechtzeitig. Dies gilt für Wortmarken, Bildmarken oder kombinierte Wort-Bild-Marken, aber auch Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltung und unterscheidungskräfitge Aufmachungen von Waren einschließlich ihrer Farben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Graphische Darstellbarkeit
- Unterscheidungskraft
- Registereintragung, Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit
Für einen Markenschutz im Ausland kann entweder über einzelne nationale Markenmeldungen in den interessierenden Ländern erreicht werden, oder man macht Gebrauch von bestehenden europäischen oder internationalen Übereinkommen, die es ermöglichen, mit einer einzigen Markenanmeldung gleichzeitig Schutz in mehreren Ländern zu erhalten, zum Beispiel EU-weit über eine sogenannte „Gemeinschaftsmarke“ oder in einer Vielzahl von Ländern über eine sogenannte „Internationale Marke“ nach dem Madrider Markenabkommen.
Gemeinschaftsmarken sind künftig kostengünstiger und einfacher zu erhalten
Die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten haben am 31. März 2009 beschlossen, die Gebühren für die Erlangung von Gemeinschaftsmarken weiter zu senken und das Registrierungsverfahren zu vereinfachen. Die Neuregelung tritt zum 1. Mai 2009 in Kraft. Die beschlossenen Maßnahmen bestehen im Wesentlichen in dem Wegfall der Eintragungsgebühr für Gemeinschaftsmarken. Zukünftig ist nur noch eine Anmeldegebühr von 1.050 Euro zu entrichten. Mit dieser Maßnahme soll sich auch die Bearbeitungszeit für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken erheblich verkürzen.
Interessante Links und Downloads:
Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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