Gewerbliche Schutzrechte: Ideen, Produkte, Prozesse schützen

In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Neue Erzeugnisse, Verfahren und Marken sowie Formgestaltungen dürfen normalerweise nachgeahmt werden, ohne dass der Plagiator zur Rechenschaft gezogen werden kann. Es sei denn, dass besondere Schutzrechte bestehen oder andere Umstände vorliegen, die den Nachbau rechtswidrig machen.

Gegen unliebsame Konkurrenz, die eigene technische Neuentwicklungen, gelungene Produktgestaltungen oder erfolgreiche Marken kopieren könnten, hilft meist nur eins: die rechtzeitige Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten. Für technische Erfindungen stehen das Patent und das Gebrauchsmuster zur Verfügung, ästhetische Form- oder Flächengestaltungen werden durch das Geschmacksmuster geschützt, Firmen- und Produktnamen oder Logos lassen sich durch Marken sichern.

Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Arten der Schutzrechte finden Sie unter der Rubrik Schutzrechte: Arten. Zuständig für die gewerblichen Schutzrechte ist das Deutsche Patent- und Markenamt.

Patentinformationszentren in Hessen
In Hessen gibt es zwei Patentinformationszentren, die umfangreiche Dienstleistungen für Recherchen über Schutzrechte anbieten. 


Patentverwertung
Wenn es darum geht ein erteiltes Schutzrecht wirtschaftlich auszuwerten, werden meist Partner gesucht. Im Folgenden finden Sie einige Tipps, um einen passenden Partner zu finden. 


Patentrechtsmodernisierung ist in Kraft getreten
Am 01. Oktober 2009 ist das Gesetz der Bundesregierung zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken sowie die Vereinfachung des Rechtsmittelsystems. So sollen künftig die Berufungsverfahren in Patentsachen nur noch halb so lange dauern wie bisher. Auch in der ersten Instanz von Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht sind Verbesserungen und eine zeitliche Straffung zu erwarten. Änderungen ergeben sich auch bei den Arbeitnehmererfindungen, auf die etwa 80 % aller Erfindungen entfallen. Künftig wird der Arbeitgeber automatisch Inhaber einer Erfindung seiner Angestellten, wenn er die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Meldung ausdrücklich freigibt. Ein finanzieller Nachteil kann sich daraus allerdings für ein Unternehmen ergeben, wenn es sich um eine Erfindung handelt, die dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nämlich bei nicht fristgerechter Freigabe verpflichtet, sich um die häufig teure Anmeldung des Schutzrechtes zu bemühen. Unternehmen müssen also künftig darauf achten, unbrauchbare Erfindermeldungen ihrer Angestellten rechtzeitig freizugeben.

Förderung von Patentanmeldungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) unterstützt Hochschulen, Unternehmen und freie Erfinder/innen mit dem neu aufgestellten Programm SIGNO (früher INSTI und Verwertungsoffensive) bei der rechtlichen Sicherung und wirtschaftlichen Verwertung ihrer innovativen Ideen. Mit "SIGNO Hochschulen" können Hochschulen und andere öffentlich finanzierte Forschungseinrichtungen neuste wissenschaftlich-technische Erkenntnisse auf kurzem Weg an die Unternehmen weitergeben und gemeinsam erfolgreiche Innovationen für den Markt entwickeln. SIGNO Unternehmen verfolgt das Ziel, die Innovationstätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu intensivieren, das Wissen über Gewerbliche Schutzrechte und wissenschaftlich-technische Informationen zu verbreiten sowie die wirtschaftliche Vermarktung von Erfindungen zu forcieren. Im Bereich SIGNO Erfinder stehen die Förderung von Kreativität und Erfindergeist, die Bereitstellung eines Forums zum Erfahrungsaustausch sowie ein Beratungsangebot für freie Erfinder/innen im Mittelpunkt.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.signo-deutschland.de/

Erfindungen von Arbeitnehmern und Hochschulangehörigen
Es gelten sowohl für Arbeitnehmer als auch für Hochschulangehörige die allgemeinen Regeln des Arbeitsnehmererfinderrechts. Für Hochschulangehörige kann die früher gängige Praxis, die Verträge ausschließlich mit dem jeweiligen Hochschullehrer abzuschließen, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist nun ein (mindestens) dreiseitiger Vertrag erforderlich. So muss neben dem Unternehmen zum einen die Universität als potenziell an den durch den Hochschullehrer gemachten Erfindungen Berechtigte einbezogen werden und zum anderen weiterhin der Hochschullehrer selbst.


Ansprechpartner:
Dr. Tanja Engelhardt, Michael Dietzsch



IHK-Innovationsberatung Hessen
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