Produktsicherheit - Gesetze und Regelungen in Deutschland

Produktsicherheitsrecht für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte  

Nur sichere Produkte für den Anwender
Sichere Produkte in allen Lebenslagen erwartet jeder   – Haushalts- und Sportgeräte, Spielzeug, Textilien, Möbel, Elektroartikel und Arbeitsmittel, von Schutzausrüstungen bis zu komplexen Maschinenanlagen. Anforderungen an all diese Verbraucherprodukte und technischen Arbeitsmittel sind in dem seit 1. Mai 2004 geltenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zusammengefasst. Das GPSG setzt unter anderem die europäische Produktsicherheitsrichtlinie von 2001 in nationales Recht um.

Das GPSG ersetzt zwei alte Gesetze
Es ersetzt zwei alte Gesetze – nämlich das Gerätesicherheitsgesetz von 1968 und das Produktsicherheitsgesetz von 1997. Sein wesentliches Ziel ist der Schutz – erstens – der Verbraucher vor unsicheren Produkten und – zweitens – der Beschäftigten bei der Arbeit mit oder an Arbeitsmitteln. Neben dem Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz gewährleistet das Produktsicherheitsrecht den freien Warenverkehr mit sicheren Produkten und dient der Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts durch weitere Rechtsvereinheitlichung (Harmonisierung). Es will technische Handelshemmnisse abbauen, die durch unterschiedliche nationale Sicherheitsanforderungen an Produkte entstehen.

Neue, erweitete Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Die nunmehr erweiterten Pflichten des Produktsicherheitsrechts richten sich an Hersteller und Importeure von Produkten, und letztlich auch an jeden Arbeitgeber, denn diese dürfen nach dem Arbeitsschutzgesetz und der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Auch Händler müssen sich in Zukunft vermehrt mit dem Produktsicherheitsrecht beschäftigen. Es gilt jetzt umfassend auch für gebrauchte Produkte und damit für den gesamten Gebrauchtwarenmarkt. Ausgenommen sind nur Antiquitäten und erkennbar instandsetzungsbedürftige Gegenstände.
Im Interesse eines vorbeugenden Verbraucherschutzes bestehen zunächst Pflichten im Herstellungsprozess der Produkte. Bei den Anforderungen an die Beschaffenheit und Sicherheit von Produkten ist der europäisch-harmonisierte Bereich einerseits von den Produktgruppen ohne europäische Regelungen andererseits zu unterscheiden. Im harmonisierten Bereich ergeben sich konkrete Mindestanforderungen aus Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die in Deutschland meist in Rechtsverordnungen umgesetzt werden. Beispielsweise sind etwa die Niederspannungsrichtlinie sowie die Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit für einige Elektroartikel wichtig. Wenn keine einheitlichen europäischen Anforderungen bestehen, muss ein Produkt so beschaffen sein, dass es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet.

Die anerkannten Regeln der Technik als Basis für sichere Produkte
Um sichere Produkte auf den Markt zu bringen, sind bei deren Entwicklung und Herstellung die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In der Regel wird die Gesetzeskonformität der Produkte dadurch nachgewiesen, dass technische Normen eingehalten werden. Wenn es nämlich eine Norm der europäischen Normungsorganisationen (CEN oder CENELEC) gibt und diese im Amtsblatt der EG veröffentlich worden ist, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den geforderten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt (Konformitätsvermutung). Entsprechendes gilt für Normen und technische Spezifikationen auf nationaler Ebene, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.


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