Produktsicherheit - Gesetze und Regelungen in Deutschland

Produktsicherheitsrecht für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte 

Nur sichere Produkte für den Anwender
Sichere Produkte in allen Lebenslagen erwartet jeder – Haushalts- und Sportgeräte, Spielzeug, Textilien, Möbel, Elektroartikel, Werkzeuge und auch Maschinen bis zu komplexen Maschinenanlagen. Anforderungen an all diese Produkte sind in dem seit 1. Dezember 2011 geltenden Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zusammengefasst.

Ab 1. Dezember 2011 ist das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) anzuwenden
Ab dem 1. Dezember 2011 hat das neue ProdSG das seit 2004 geltende Geräte- und Produkt-Sicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Die Novelle war erforderlich, da mit dem neuen europäischen Rechtsrahmen (New Legislative Framework - NLF) für die Vermarktung von Produkten zwei europäische Rechtsakte in Kraft getreten sind, die das bisherige Gesetz maßgeblich betroffen haben.
Das wesentliche Ziel des neuen ProdSG bleibt weiterhin der Schutz der Anwender vor unsicheren Produkten. Neben diesem Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz gewährleistet das Produktsicherheitsrecht den freien Warenverkehr mit sicheren Produkten und dient der Verwirklichung des europäischen Binnenmarkts durch weitere Rechtsvereinheitlichung (Harmonisierung). Es will technische Handelshemmnisse abbauen, die durch unterschiedliche nationale Sicherheitsanforderungen an Produkte entstehen.

Anwendungsbereich des Gesetzes
Der Anwendungsbereich des ProdSG erstreckt sich auf das Bereitstellen, Ausstellen und das erstmalige Verwenden von Produkten auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Ausgenommen sind solche Produkte, für die bereits andere Rechtsvorschriften mit entsprechenden oder auch weitergehenden Vorschriften gelten.

Das Gesetz gilt auch für das erstmalige Verwenden von Produkten, die im Eigenbau hergestellt wurden. (z.B. eigener Betriebsmittelbau)  

Produktbegriff neu gefasst
Produkte sind nach dem ProdSG Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind.

Besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten
Für Verbraucherprodukte, das sind alle Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind oder auch von ihm benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für ihn bestimmt sind, gelten besondere Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler. Sie erstrecken sich von der Pflicht Informationen zur sicheren Anwendung bereit zu stellen über die der Bekanntgabe der Kontaktanschrift bis zur Pflicht der Beobachtung des Produkts. Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden; beispielsweise Baumaschinen, die von einem Mietservice an Jedermann ausgeliehen werden.

Vom Händler verlangt das ProdSG ausschließlich sichere und nicht gesundheitsschädliche Produkte bereitzustellen. So darf ein Händler insbesondere dann Verbraucherprodukte nicht bereitstellen, wenn ihm bekannt ist oder aufgrund vorliegender Informationen oder seiner Erfahrung nach bekannt sein müsste, dass das Produkt nicht den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht.

Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
Das ProdSG führt den Begriff „Bereitstellung“ (auf dem Markt) ein und meint damit jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Dabei muss das Produkt so beschaffen sein, dass es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang fordert das ProdSG auch, dass eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitzuliefern ist, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten.

Die anerkannten Regeln der Technik als Basis für sichere Produkte
Um sichere Produkte auf den Markt zu bringen, sind bei deren Entwicklung und Herstellung die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In der Regel wird die Gesetzeskonformität der Produkte dadurch nachgewiesen, dass technische Normen eingehalten werden. Wenn es nämlich eine Norm der europäischen Normungsorganisationen (CEN oder CENELEC) gibt und diese im Amtsblatt der EG veröffentlich worden ist, wird bei einem entsprechend dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den geforderten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt (Konformitätsvermutung). Entsprechendes gilt für Normen und technische Spezifikationen auf nationaler Ebene, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.


Ansprechpartner:
Michael Dietzsch, Helmut Schmitt



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