Konformitätserklärung

Produktkonformität und CE-Kennzeichnung
Das europäische System der Produktsicherheit basiert auf der Selbstkontrolle von Herstellern und Inverkehrbringern. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss EG-Richtlinien erfüllen und stellen dies durch ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren sicher. Der Hersteller hat in der Regel die Wahl zwischen verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren. Diese sind in den einschlägigen EU-Richtlinien definiert.

Der Hersteller bestätigt die Sicherheit seiner Produkte durch das CE-Kennzeichen auf dem Produkt und die dem Produkt beigelegte Konformitätserklärung. Die Konformitätserklärung kann frei gestaltet werden, muss aber bestimmte Angaben enthalten, die in der jeweiligen EU-Richtlinie definiert sind. Beispielsweise verlangt die Maschinenrichtlinie folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten;
  • Beschreibung der Maschine;
  • alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung;
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind;
  • gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat;
  • gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;
  • gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden;
  • Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Download: Beispiel für eine Konformitätserklärung

Ansprechpartner:
Michael Dietzsch, Helmut Schmitt



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